Entlastungsleistungen

„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.“ (§ 45b SGB XI)

Die Leistungen nach Punkt 3 „ambulante Pflegedienste“ gestalten sich wie folgt:

Leistungshöhe: 125,00 € pro Monat. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr (Gesamtanspruch pro Jahr 1.500 €) nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr (30.06. Folgejahr) übertragen werden.

Leistungsinhalte, z.B.:

  • Begleitung und Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags
  • Beaufsichtigung und Betreuung zur Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung
  • Gespräche, Vorlesen, Spaziergänge, Gedächtnistraining
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen
  • Hilfen bei der Haushaltsführung (Unterhaltsreinigung, keine Grundreinigung)
  • Teilnahme an einer „Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz“ (von mobile werden entsprechende Gruppen in Bergkirchen und in Erdweg angeboten)
  • Pflegegrad 1: auch Leistungen der „Selbstversorgung“ (z.B. Hilfe bei der Körperpflege) möglich – nicht in den Pflegegraden 2 – 5

Leistungsart: Kostenerstattung der Aufwendungen an den Pflegebedürftigen; d.h. der Pflegebedürftige muß die Rechnungen für die Aufwendungen zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Eine pauschale Auszahlung des monatlichen Betrages ist nicht vorgesehen. Durch Ausstellung einer sog. „Abtretungserklärung“ kann der Pflegedienst die Aufwendungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Im Voraus können jedoch die Beträge zukünftiger Monate nicht abgerufen werden.

Verhältnis zu anderen Leistungen: Der Entlastungsbetrag ist von allen anderen Pflegeleistungen völlig unabhängig. Es gibt weder eine Anrechnung auf Ihr Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistungen durch den Pflegedienst. Sie können nebeneinander abgerufen werden.

Eine große Zahl von fachlich geschulten Betreuungskräften stehen für eine flexible, variable und individuell gestaltete Leistungserbringung zur Verfügung.
Der Gesetzgeber fördert die Entlastung von pflegenden Angehörigen und stellt hierfür eine Vielzahl von verschiedenen Mitteln zur Verfügung.

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